Allgemeine Geschäftsbedingungen
der NISCAR car service GmbH

§ 1 Geltung
(1) Alle Leistungen und Angebote der Firma NISCAR car service GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
Die Dienstleistungen des Auftragnehmers beinhalten nationale und internationale Überführungen von Kraftfahrzeugen bis 3,5 Tonnen auf eigener Achse.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Dienstleistung entweder selbst oder durch einen Dritten als Erfüllungsgehilfen zu erbringen.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Ist der Vertragspartner Verbraucher gilt Folgendes: Der Auftraggeber ist an eine von ihm abgegebene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht.
§ 3 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sowie des Auftragnehmers
(1) Dem Auftraggeber obliegt es, am Tag der Überführung das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit zu übergeben. Das Fahrzeug muss zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sein, also den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung sowie der Straßenverkehrs-Ordnung
entsprechen, fahrbereit sein und ohne Beeinträchtigung durch Mängel zu führen sein. Darüber hinaus ist eine TÜV-Zertifizierung zwingend erforderlich. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit einem roten Kennzeichen überführt werden.
(2) Verstößt der Auftraggeber gegen § 3 Absatz 1 mit der Folge, dass das Fahrzeug nicht überführt werden kann, hat der Auftraggeber die Anfahrtskosten in Höhe von EUR 0,50 je Entfernungskilometer ab Düsseldorf zu zahlen. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
(3) Weist das vom Auftraggeber übergebene Fahrzeug Mängel auf, die gegen eine sichere Überführung sprechen, hat der Auftraggeber die Anfahrtskosten in Höhe von EUR 0,50 je Entfernungskilometer ab Düsseldorf zu zahlen. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
(4) Für die erforderlichen Begleitpapiere wie bspw. Fahrzeugschein oder Versicherungsbestätigung etc. ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er haftet ausschließlich für die Kosten, die ursächlich mit dem Fehlen der o.g. Begleitpapiere in Zusammenhang stehen. Kosten, die durch einen nicht verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs entstehen, sind ebenfalls durch den Auftraggeber zu tragen.
(5) Die Dienstleistung des Auftragnehmers besteht in dem Überführen des vom Auftraggeber übergebenen Fahrzeugs. Die Einhaltung bestimmter Zeiten bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
(6) Der Zustand des Fahrzeugs wird bei Übergabe sowie bei der Rücknahme schriftlich protokolliert und unterzeichnet. Mit Unterzeichnung des jeweiligen Protokolls wird der Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Dies dient der Beweisfunktion.
Etwaige Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Bei Unternehmern gilt hier die Vorschrift des § 377 HGB.
(7) Alle überführten Fahrzeuge sind bis zu einem Betrag von EUR 70.000 (siebzigtausend) versichert.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie nachgewiesene Auslagen für Betankung, Fahrzeugwäsche, Öl etc.
(2) Rechnungsbeträge sind spätestens mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug innerhalb eines Zeitraums von 14 (vierzehn) Tagen fällig und an den Auftragnehmer zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Ist der Auftraggeber Unternehmer so beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt unberührt, wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind.
(4) Storniert der Auftraggeber einen Auftrag 24 Stunden vor Durchführung oder liegt eine sog. Fehlfahrt vor, weil bspw. das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, nicht fahrbereit, nicht abholbereit etc. ist, werden hierfür die Anfahrtskosten in Höhe von EUR 0,50 je Entfernungskilometer ab Düsseldorf berechnet. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 5 Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Auftraggebers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren.
(2) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags erforderlich ist.
Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Auftraggeber eingewilligt hat.
(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrags die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich ist.
(4) Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, die Daten des Auftraggebers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages (z.B. für Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gem. Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Absatz 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.
(5) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die den Auftraggeber betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Auftraggeber hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Auftraggeber das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.
(6) Der Auftraggeber kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten (I) für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verkäufer übertragen wurde oder (II) zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers oder eines Dritten – wie ggf. nach der vorstehenden Ziffer 5 – nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer widersprechen. Wenn der Auftragnehmer keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen kann, wird der Auftragnehmer die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden.
(7) Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der unter Ziffer 5 und 6 beschriebenen Rechte ist: (NISCAR car service GmbH, Großenbaumer Weg 6, 40472 Düsseldorf, Telefon: 0211 – 454442 00, Telefax: 0211 – 454442 69, E-Mail: service@niscarlogistics.de).
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die hier verfassten Geschäftsbedingungen sind vollständig und abschließend. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sollten, um Unklarheiten oder Streit zwischen den Parteien über den jeweils vereinbarten Vertragsinhalt zu vermeiden, schriftlich gefasst werden.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Düsseldorf oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Erfüllungsort ist, wenn die Parteien Kaufleute sind, der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie neben dem ordentlichen Rechtsweg auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 haben. Einzelheiten dazu finden sich in Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und unter der Internetadresse: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse lautet: service@niscarlogistics.de. Wir weisen nach § 36 VSBG darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(5) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.