1. Allgemeines
1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) treten für alle natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend Kunde/n) in Kraft, welche mit der NISCAR logistics GmbH (nachfolgend Anbieter) in ein Vertragsverhältnis übergehen. Dabei sind die AGB je-derzeit auf der Internetseite www.niscarlogistics.de einsehbar und können auf Anfrage des Kunden postalisch oder in elektronischer Fassung erhalten werden.
1.2 Die AGB des/der Kunden sind unwirksam. Eine Ausnahme gilt für alle Vereinbarungen, wel-che durch die Parteien, Anbieter und Kunde/n, schriftlich zugestimmt worden sind.
1.3 Die NISCAR logistics GmbH bietet folgende Dienstleistung an:
Nationale und internationale Fahrzeugüberführungen von Kraftfahrzeugen (bis 3,5t) auf eigener Achse
2. Vertragsgrundlagen
2.1 Die Anbieter bezieht sich in allen Verträgen, mit Ausnahme einer schriftlich getroffenen Vereinbarung, welche zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestätigt werden muss, auf Überführungsfahrten diverser Kraftfahrzeuge bis 3,5t mit gültiger, deutscher oder in-ternationaler, Zulassung auf eigener Achse.
2.2 Alle sonstigen Verträge sind unwirksam. Eine Ausnahme gilt für alle Vereinbarungen, wel-che durch die Parteien, Anbieter und Kunde/n, schriftlich zugestimmt worden sind.
2.3 Der Anbieter kann, wenn erforderlich, Dritte zur Vertragsschließung im Auftrag der NISCAR logistics GmbH beauftragen.
3. Leistungsumfang und Verpflichtungen
3.1 Der Anbieter führt im Auftrag des Kunden, oder eine durch den Kunden beauftragten Drit-ten, Überführungsfahrten aus. Hierbei handelt es sich um nationale und internationale Überführungsfahrten. Als eine Überführungsfahrt versteht sich eine Fahrzeuganlieferung oder -abholung auf eigener Achse.
3.2 Der Kunde versichert dem Anbieter mit der Beauftragung, dass er berechtigt ist über das Überführungsfahrzeug zu verfügen.
3.3 Der Anbieter führt die Überführungsfahrt selbst oder durch einen, nach eigenem Ermessen gewählten, Dritten durch.
3.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge für die Überführungsfahrten in einem betriebsbereiten Zustand sind. Als ein betriebsbereiter Zustand versteht sich die Einhaltung aller gesetzlichen Erfordernisse auf Basis der StVO und StVZO. Zudem ist eine TÜV-Zertifizierung zwingend erforderlich. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit rotem Kenn-zeichen überführt werden. Ist dies nicht der Fall, so hält sich der Anbieter, oder einen durch den Anbieter gewählten Dritten, das Recht vor die Überführungsfahrt nicht auszuführen. Der Kunde ist hierbei verpflichtet, trotz des Ausfalls, den vollen Preis der Überführungs-fahrt zahlen.
3.5 Der Kunde ist dazu verpflichtet dem Anbieter, oder eine durch den Anbieter beauftragte Person (nachfolgend Überführungsfahrer), für eine pünktliche Übergabe des Fahrzeugs am
Abholort zu sorgen. Der Anbieter hält sich das Recht vor, bei etwaigen Verspätungen, dem Kunden die Wartezeit ab 30 min in Höhe von 20,00€/h, oder andere durch den Verzug aufkommenden Kosten, in Rechnung zu stellen.
3.6 Der Kunde ist dazu verpflichtet die für die Überführungsfahrt notwendigen Begleitpapiere an den Überführungsfahrer zu überreichen oder im Überführungsfahrzeug bereitzuhalten. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden vom Kunden getragen.
3.7 Der Kunde ist dazu verpflichtet das Überführungsfahrzeug vor Abfahrt am Übergabeort auf Mängel am Überführungsfahrzeug zu kontrollieren und diese auf dem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Dieses Übergabeprotokoll ist vom Kunden zu unterzeichnen.
3.8 Mit Abgabe des Überführungsfahrzeugs übergibt der Kunde das Verfügungsrecht an den Überführungsfahrer. Dies gilt für die Dauer der Überführungsfahrt.
3.9 Der Kunde hat Sorge zu tragen, dass das Überführungsfahrzeug am Entladeort entgegen-genommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Kunde zum Tragen von etwaigen Mehrkosten, welche durch Verspätungen oder sonstige Vorkommnisse entstehen, ver-pflichtet.
3.10 Nimmt der Kunde, oder eine durch den Kunden beauftragte natürliche oder juristischen Person, das Überführungsfahrzeug entgegen, so geht das Verfügungsrecht auf diese Per-son über. Dabei ist der Überführungsfahrer dazu verpflichtet dem Kunden, oder eine durch den Kunden beauftragte natürliche oder juristische Person, bei Übergabe des Überfüh-rungsfahrzeugs alle Begleitpapiere zu überreichen oder diese in dem Überführungsfahr-zeug bereitzuhalten.
3.11 Sollte der Kunde, oder eine durch den Kunden beauftragte natürliche oder juristische Per-son, nicht vor Ort sein, so ist dieser dazu verpflichtet dies dem Anbieter umgehend mitzu-teilen. Einen, dem Auftrag nicht entsprechendem Entladeort, muss vom Anbieter, oder ei-nem durch den Anbieter eingesetzten Dritten, und dem Kunden schriftlich bestätigt wer-den. Andernfalls gilt der Entladeort laut Auftrag. Die hierfür entstehenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
3.12 Ist der Kunde, oder eine von dem Kunden beauftragte natürliche oder juristische Person, nicht persönlich anzutreffen, so muss der Kunde, oder eine von dem Kunden beauftragte natürliche oder juristische Person, dies dem Anbieter umgehend mitteilen. Eine Übergabe, welche zwischen dem Überführungsfahrer und dem Kunden, oder eine durch den Kunden beauftragte natürliche oder juristische Person, nicht persönlich durchgeführt wird, muss dem Anbieter umgehend mitgeteilt werden. Der Kunde, oder eine durch den Kunden be-auftragte natürliche oder juristische Person, ist für die Quittierung dieser Übergabeme-thode verpflichtet. Alle Verzögerungen und Aufwendungen dieser Übergabemethode kann der Anbieter dem Kunden in Rechnung stellen.
3.13 Der Kunde verpflichtet sich dem Anbieter, oder einen von dem Anbieter eingesetzten Drit-ten, die Adresse des Entladeortes zu übermitteln.
3.14 Ist der eingesetzte Überführungsfahrer bis zu 12 Stunden unterwegs, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung etwaiger Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Der Überfüh-rungsfahrer verpflichtet sich zur Quittierung aller aufkommenden Kosten.
4. Preise
4.1 Die Preise für die Dienstleistungen des Anbieters bezieht sich auf die bekannte Preisliste des Anbieters. Alle Abweichungen zu dieser Preisliste müssen zwischen dem Anbieter und dem Kunden schriftlich zugestimmt werden.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich die Zahlung an den Anbieter binnen 14 Tagen zu zahlen. Der An-bieter hält sich das Recht vor bei verspäteten Zahlungseingängen, dem Kunden Mahngebühren in Rechnung zu stellen, welche binnen von 7 Tagen zu entrichten sind.
4.3 Alle angegebenen Preise verstehen sich netto.
5. Haftung und Gewährleistung
5.1 Der Anbieter, oder einer von ihm eingesetzter Dritter, kommt für keinen Mangel am Fahrzeug auf, welcher äußerlich nicht erkennbar ist. Sollte dem Kunden ein Mangel am Fahrzeug auffallen, so ist dieser zur Mangelrüge verpflichtet. Der Kunde muss den Mangel innerhalb von 14 Tagen mit Fotos oder anderen Belegen melden. Geschieht dies nicht, so entfällt jegliche Haftung.
5.2 Zum mangelfreien Zustand des Überführungsfahrzeugs kann der Überführungsfahrer, oder ein von dem Anbieter eingesetzten Dritten, keine Garantie geben. Der Kunde ist dazu verpflichtet das Fahr-zeug auf jegliche Mängel mit zu begutachten und diese mit Fotos oder anderen Belegen festzuhal-ten.
5.3 Für alle augenscheinlichen Schäden, welche bei Übergabe des Überführungsfahrzeugs zu erkennen sind und nicht dokumentiert wurden, gilt der Anscheinsbeweis, dass die Schäden bei der Übergabe an den Überführungsfahrer nicht vorhanden waren. Zeigt der Kunde den Mangel beim Anbieter nicht fristgerecht an, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche an den Kunden. Für juristische Personen gelten weiterhin die Vorschriften gemäß § 377 HGB.
5.4 Kommt es während der Überführungsfahrt zu einer Panne, so ist der Anbieter, oder einer durch den Anbieter eingesetzter Dritter, dazu berechtigt den Service eines Pannendienstes in Anspruch zu nehmen.
5.5 Kommt es bei der Überführungsfahrt zu einem Unfall, so ist der Anbieter, oder einer durch den Anbieter eingesetzter Dritter, dazu berechtigt die Polizei zu kontaktieren.
5.6 Kommt es bei der Überführungsfahrt zu einem Mangel oder Schaden am Überführungsfahrzeug, welcher durch höhere Gewalt entstanden ist, wie Reifenschäden, Steinschläge oder sonstige, ähn-lichen Vorfälle, so ist der Anbieter nicht für die Zahlung verpflichtet.
5.7 Der Anbieter übernimmt keine Haftung von Schäden, die aufgrund von Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung zu Stande kommen.
5.8 Der Anbieter ist dazu verpflichtet den Kunden umgehend von einer Panne oder einem Mangel durch höhere Gewalt zu informieren. Der Kunde ist zur Kooperation verpflichtet.
5.9 Jeglicher Mehraufwand und die damit verbundenen Zeit- und Arbeitskosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
5.10 Der Anbieter, oder einer von ihm eingesetzter Dritter, ist stets bemüht die Lieferzeiten des Kunden einzuhalten. Bei bestimmten Fristen ist der Kunde dazu verpflichtet, diese dem Anbieter schriftlich mitzuteilen. Kommt es zu Verspätungen bei der Überführungsfahrt, welche durch Staus, Unwetter oder sonstigen, ähnlichen, nicht beeinflussbaren Gegebenheiten entstehen, so wird der Kunde umgehend darüber in Kenntnis gesetzt. Für diese Art der Verspätung übernimmt der An-bieter, oder einer von dem Anbieter eingesetzter Dritter, keine Haftung.
5.11 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden. Dazu gehören unter anderem Schäden durch Vandalismus, Brandschäden oder Schäden durch sonstige Dritte.
5.12 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für private oder illegale Gegenstände, welche vom Kunden, oder einem von dem Kunden eingesetzten Dritten, im Fahrzeug hinterlassen oder verges-sen wurden. Der Kunde, oder einer von dem Kunden eingesetzten Dritten, ist zur Prüfung des Überführungsfahrzeuges verpflichtet. Sollte dem Überführungsfahrer während der Überführungs-fahrt ein illegaler Gegenstand auffallen, so ist er dazu verpflichtet und berechtigt die Polizei zu kontaktieren. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Kunde oder einer von dem Kunden einge-setzte Dritte.
6. Widerrufsrecht/Kündigung
6.1 Der Anbieter kann, ohne Angabe von Gründen, die Überführungsfahrt binnen 24 Stunden absagen.